Anlaufstelle Netz- und Informationssystem­sicherheitsgesetz (NISG)

NIS-2

Die NIS-2-Richtlinie soll die Resilienz und die Reaktion auf Sicherheitsvorfälle des öffentlichen und des privaten Sektors in der EU verbessern. Der bisherige Anwendungsbereich der NIS-Richtlinie nach Sektoren wird mit NIS-2 auf einen größeren Teil der Wirtschaft und des öffentlichen Sektors ausgeweitet, um eine umfassende Abdeckung jener Sektoren und Dienste zu gewährleisten, die im Binnenmarkt für grundlegende gesellschaftliche und wirtschaftliche Tätigkeiten von entscheidender Bedeutung sind. Betroffene Einrichtungen müssen daher geeignete Risikomanagementmaßnahmen für die Sicherheit ihrer Netz- und Informationssysteme treffen und unterliegen Meldepflichten.

Fragen und Antworten zur NIS-2-Richtlinie

Bundesgesetz zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen (Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz – NISG)

Die wichtigste Maßnahme der Europäischen Cybersicherheitsstrategie der EU ist die Richtlinie (EU) 2016/1148 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 6. Juli 2016 über Maßnahmen zur Gewährleistung eines hohen gemeinsamen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen in der Union ("NIS-Richtlinie"). Sie zielt darauf ab, ein höheres Sicherheitsniveau von Netz- und Informationssystemen in der ganzen EU zu erreichen.

Österreich setzt die europäische NIS-Richtlinie mit dem Bundesgesetz zur Gewährleistung eines hohen Sicherheitsniveaus von Netz- und Informationssystemen (Netz- und Informationssystemsicherheitsgesetz – NISG) um. Dabei werden Aufgaben, die sich aus der NIS-Richtlinie ergeben, bereits bestehenden Strukturen übertragen.

Die vorliegende Website stellt allgemeine Informationen über das NISG bereit und soll wichtige Fragen beantworten. Darüberhinausgehende Informationen können unter den jeweiligen Webseiten des Bundeskanzleramts und des Bundesministers für Inneres abgerufen werden.